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   OLG Hamburg, 13.12.2002 - 4 U 184/01   

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OLG Hamburg, 13.12.2002 - 4 U 184/01 (https://dejure.org/2002,15255)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2002 - 4 U 184/01 (https://dejure.org/2002,15255)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2002 - 4 U 184/01 (https://dejure.org/2002,15255)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 325 O 42/00
  • OLG Hamburg, 13.12.2002 - 4 U 184/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 286
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 24/98

    Eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2002 - 4 U 184/01
    Kommt es nach Mangelbehebung aufgrund eines berichtigten Mahnantrags zum Erlass eines Mahnbescheides, hängt die Zustellungsrückwirkung gemäß § 693 Abs. 2 ZPO a.F. jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung davon ab, dass der Zeitraum zwischen dem Erlass einer vorangegangenen Zwischenverfügung und dem Erlass des berichtigten Mahnbescheides im Regelfall 14 Tage nicht überschreitet (so die bisher ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. zuletzt BGH NJW 1999, 3717, 3718 sowie die weiteren Nachweise bei BGH NJW 1999, 3125 ).

    Insbesondere im Mahnverfahren hat die Partei alles ihr Zumutbare zu tun, um Verzögerungen zu vermeiden (vgl. BGH NJW 1999, 3125 ).

    Dabei handelte er angesichts des Massengeschäftes bei der Bearbeitung von Mahnanträgen, die kurz vor Jahresende bei Gericht eingehen, nicht ermessensfehlerhaft, als er sich zur Vervollständigung des nachlässig ausgefüllten Antrages für eine schriftliche Zwischenverfügung und nicht für eine telefonische Nachfrage entschied (vgl. dazu etwa BGH NJW 1999, 3125 ).

  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 307/98

    Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides auf den Zeitpunkt der Einreichung

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2002 - 4 U 184/01
    Kommt es nach Mangelbehebung aufgrund eines berichtigten Mahnantrags zum Erlass eines Mahnbescheides, hängt die Zustellungsrückwirkung gemäß § 693 Abs. 2 ZPO a.F. jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung davon ab, dass der Zeitraum zwischen dem Erlass einer vorangegangenen Zwischenverfügung und dem Erlass des berichtigten Mahnbescheides im Regelfall 14 Tage nicht überschreitet (so die bisher ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. zuletzt BGH NJW 1999, 3717, 3718 sowie die weiteren Nachweise bei BGH NJW 1999, 3125 ).

    Dabei kann er dem Antragsteller durch Zwischenverfügung die Gelegenheit einräumen, den Mangel zu beheben (vgl. BGH NJW 1984, 342; BGH NJW 1999, 3717, 3718), wobei der Rechtspfleger dem Antragsteller im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG ausreichend Zeit lassen muss (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albrecht / Hartmann, Zivilprozessordnung , 61. Aufl. 2003, § 691 RdNr. 5).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2001 - 16 U 12/00

    Demnächst erfolgte Mahnbescheidszustellung bei Zustellung innerhalb eines Monats

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2002 - 4 U 184/01
    Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, eine Verjährungsunterbrechung auch dann noch anzunehmen, wenn zwischen der Zustellung der Zwischenverfügung (Zugang der Beanstandung) und der Verbesserung (Eingang der fehlenden Angaben usw.) ein Zeitraum von einem Monat liegt (ebenso OLG Frankfurt, MDR 2001, 892 ; Zöller, Zivilprozessordnung , 23. Aufl. 2002, § 691 RdNr. 4).
  • LG Köln, 05.10.2005 - 82 O 62/05
    Kommt es zur Behebung eines Mangels des Mahnantrages und zur Zustellung eines berichtigten Mahnbescheides, soll es nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes darauf ankommen, dass zwischen dem Zugang der Beanstandung des Mahnbescheides und dem Zugang des berichtigten Mahnbescheides ein Zeitraum von 1 Monat liegt (BGH, Urteil vom 21.3. 2002 - VII ZR 230/01 (Braunschweig), NJW 2002, 2794; ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 691 Rn. 4 und 5; OLG Frankfurt a. M., MDR 2001, 892; OLG Hamburg, NJW-RR 2003, 286).
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